| Allgemeine
Verkaufs- und Lieferbedingungen
§
1 GELTUNGSBEREICH
Diese
Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle
Angebote, Verträge und Lieferungen der im niederländischen
Nieuwegein ansässigen Firma ReadMyLips B.V., im Folgenden
als Lieferant bezeichnet. Der Auftraggeber/Käufer wird im
Folgenden als Kunde bezeichnet.
Abweichende Bedingungen sind im Rahmen des zwischen beiden Parteien
geschlossenen Vertrags nur wirksam, wenn beide Parteien dies ausdrücklich
schriftlich vereinbart haben.
Mit dem stillschweigenden Akzeptieren oder Behalten eines Angebots
oder einer Auftragsbestätigung, in der auf diese Bedingungen
verwiesen wird, erklärt sich der Kunde mit der Gültigkeit
dieser Bedingungen einverstanden.
Sollte ein Teil einer Bestimmung dieser Allgemeinen Verkaufs-
und Lieferbedingungen nicht anwendbar sein, bleibt die Gültigkeit
der restlichen Bestimmungen unverändert bestehen.
§
2 VERTRÄGE
Kauf-
und Verkaufsverträge sowie entsprechende Nebenabreden, Ergänzungen
und Änderungen werden erst durch die schriftliche Bestätigung
des Lieferanten bindend.
§
3 ANGEBOTE
1.
Alle Angebote sind unverbindlich, es sei denn, dass sie eine Annahmefrist
enthalten. Wenn der Kunde ein unverbindliches Angebot akzeptiert,
hat der Lieferant das Recht, das Angebot innerhalb von zwei Tagen
nach Eingang der Annahme zu widerrufen.
2.A. Wenn der Preis der bestellten Ware zwischen dem Datum des
Vertragsabschlusses und dem Lieferdatum steigt und/oder Staat
und/oder Gewerkschaften eine Änderung der Löhne, Arbeitsbedingungen
oder Sozialbestimmungen bewirken, hat der Lieferant das Recht,
dem Kunden diese Erhöhung auf den Preis aufzuschlagen.
Falls zwischen den oben genannten Daten neue Listenpreise des
Lieferanten und/oder der Zulieferer herausgegeben werden und in
Kraft treten, hat der Lieferant das Recht, dem Kunden die darin
genannten Preise in Rechnung zu stellen beziehungsweise dem Kunden
die entsprechende Erhöhung auf den Preis aufzuschlagen.
2.B. Falls der Kunde eine natürliche Person ist, die nicht
in der Ausübung eines Berufs oder Geschäfts handelt,
dürfen Preiserhöhungen 3 Monate nach ihrem Zustandekommen
in oben genanntem Sinn geltend gemacht werden. Bei kurzfristigeren
Preiserhöhungen hat der Kunde das Recht, den Vertrag zu kündigen.
3. Der Lieferant ist befugt, zur Ausführung des Vertrags
Dritte hinzuzuziehen.
4. Änderungen an Abbildungen, Katalogen, Zeichnungen und
weiteren Daten, die dem Lieferanten oder von dem Lieferanten bereitgestellt
werden, sind ohne vorherige Ankündigung möglich und
für den Lieferanten nicht bindend.
§
4 LIEFERUNG
1.
Die Lieferung erfolgt frachtfrei an eine niederländische
Adresse.
Die angegebenen Lieferzeiten gelten als ungefährer Anhaltspunkt.
Sie können nur dann als verbindliche Zusage betrachtet werden,
wenn dies ausdrücklich vereinbart worden ist. Bei einer nicht
rechtzeitig eingehenden Lieferung muss der Lieferant daher schriftlich
in Verzug gesetzt werden.
2. Bei Teillieferungen wird jede Lieferung als eigenständige
Leistung betrachtet.
3. Falls es sich als nicht möglich erweist, die bestellte
Ware beim Kunden abzuliefern, behält sich der Lieferant das
Recht vor, nachdem er den Kunden den Annahmeverzug angelastet
hat und nachdem die in der Inverzugsetzung gesetzte Nachfrist
verstrichen ist, die Ware auf Rechnung und Gefahr des Kunden einzulagern
oder zu vernichten.
Dies ändert nichts an der Verpflichtung des Kunden zur Zahlung
des Kaufpreises.
4. Die Lieferung erfolgt einmalig an eine von dem Kunden angegebene
Adresse, und zwar auch dann, wenn der Kunde bestimmt hat, dass
die bestellte Ware über verschiedene Adressen verteilt werden
soll. Der Kunde sorgt ferner für eine gute Erreichbarkeit
des Lieferorts/der Anlieferstelle.
5. Der Lieferant ist befugt, hinsichtlich der Erfüllung finanzieller
Verpflichtungen des Kunden eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung
von dem Kunden zu verlangen, ehe die Lieferung erfolgt.
6. Der Lieferant behält sich das Recht vor, im Fall speziell
für den Kunden zusammengestellter Ware maximal 10% mehr oder
weniger als die vereinbarte Menge zu liefern und zu fakturieren.
7. Wenn der Lieferant ein Modell, Musterexemplar oder Beispiel
zeigt oder bereitstellt, erfolgt dies nur zu Andeutungszwecken:
Die Beschaffenheit der zu liefernden Ware kann von dem Modell,
Musterexemplar oder Beispiel abweichen.
§
5 TRANSPORT
1.
Der Transport der bestellten Ware erfolgt auf eine von dem Lieferanten
zu bestimmende Weise und auf Rechnung und Gefahr des Lieferanten.
2. Der Lieferant wird sich gegen die oben genannten Risiken angemessen
versichern.
3. Nicht angenommene Bestellungen werden vom Lieferanten auf Rechnung
und Gefahr des Kunden gemäß § 4 eingelagert.
§
6 MÄNGEL/RÜCKSENDUNGEN
1.
Der Kunde ist verpflichtet, die erhaltene Ware direkt beim Empfang
zu überprüfen. Falls offensichtliche Beanstandungen
festgestellt werden, müssen diese auf dem Frachtbrief und/oder
Begleitschein notiert und innerhalb von 24 Stunden dem Lieferanten
mit sofortiger schriftlicher Bestätigung zur Kenntnis gebracht
werden.
Andere Mängel hat der Kunde innerhalb von 8 Tagen nach Empfang
der Ware durch Einschreiben geltend zu machen.
2. Wenn oben genannte Mängel nicht innerhalb der vorgenannten
Fristen dem Lieferanten angezeigt worden sind, geht der Lieferant
davon aus, dass die Ware in einwandfreiem Zustand empfangen worden
ist.
3. Mängel entbinden den Kunden nicht von der Zahlungspflicht.
Es muss dem Lieferanten ermöglicht werden, die Beanstandung
zu untersuchen.
4. Falls sich eine Rücksendung als notwendig erweist, erfolgt
dies nur auf Rechnung und Gefahr des Lieferanten, wenn der Lieferant
im Voraus seine ausdrückliche schriftliche Zustimmung dazu
gegeben hat.
Bezieht sich die Rücksendung auf einen Mangel im vorgenannten
Sinn, erfolgt die Rücksendung nur auf Rechnung und Gefahr
des Lieferanten, wenn der Mangel von ihm als begründet erklärt
worden ist. In derartigen Fällen erfolgt die Rücksendung
auf eine von dem Lieferanten zu bestimmende Weise.
5. Wenn die Ware nach Lieferung in Art und/oder Zusammenstellung
verändert, ganz oder teilweise be- oder verarbeitet, beschädigt
oder umverpackt worden ist, erlischt jedes Reklamationsrecht.
6. Im Fall eines begründeten Mangels wird die Beanstandung
gemäß § 8 geregelt.
§
7 HAFTUNG/GEWÄHRLEISTUNG
1.
Der Lieferant kommt seinem Auftrag nach, wie es von einem Unternehmen
seiner Branche erwartet werden darf, haftet jedoch in keiner Weise
für Schäden einschließlich Folgeschäden,
die auf sein Handeln oder Unterlassen im weitesten Sinne des Wortes
zurückzuführen sind, außer wenn diese durch grobe
Fahrlässigkeit und/oder Vorsatz des Lieferanten verschuldet
werden.
Eine gleiche Einschränkung gilt für Mitarbeiter und/oder
Dritte, die der Lieferant hinzugezogen hat.
2. Wenn die gelieferte Ware offensichtliche (Fabrikations-)Fehler
aufweist, die bereits zum Zeitpunkt der Lieferung anwesend gewesen
sein müssen, verpflichtet sich der Lieferant, die Ware kostenlos
zu ersetzen.
Der Lieferant steht für die gebräuchliche Qualität
und normale Tauglichkeit der gelieferten Ware ein; ihre tatsächliche
Haltbarkeitsdauer wird garantiert.
3. Unbeschadet der Bestimmungen in den anderen Absätzen von
§ 7 beschränkt sich die Haftung des Lieferanten –
gleich aus welchem Grund – auf den Betrag des Nettoverkaufspreises
der gelieferten Ware. Die Erfüllung dieser Garantie gilt
als einzige und vollständige Gewährleistung.
4.A. In allen Fällen ist die Frist, in welcher der Lieferant
auf Gewährleistung angesprochen werden kann, auf 6 Monate
begrenzt.
4.B. Ist der Kunde eine natürliche Person, die nicht in der
Ausübung eines Berufs oder Geschäfts handelt, gilt eine
maximale Frist von 1 Jahr.
5. Der Kunde verliert seine Rechte gegenüber dem Lieferanten,
haftet für alle Schäden und stellt den Lieferanten von
sämtlichen Schadenersatzansprüchen Dritter frei, wenn
und sofern:
A. die vorgenannten Schäden aufgrund eines unsachgemäßen
und/oder den Anweisungen des Lieferanten zuwiderlaufenden Gebrauchs
und/oder einer unsachgemäßen Aufbewahrung (Lagerung
in Originalverpackung) der gelieferten Ware durch den Kunden entstanden
sind;
B. die vorgenannten Schäden entstanden sind, weil der Kunde
nicht konform der vom Lieferanten erteilten Anweisungen und/oder
Empfehlungen gehandelt hat.
§
8 ZAHLUNG
1.
Die Zahlung hat innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum netto
und in bar zu erfolgen, und zwar auch dann, wenn nicht gemäß
§ 4 geliefert werden kann.
2. Wurde eine Rechnung nach Ablauf der im ersten Absatz genannten
Frist nicht vollständig beglichen,
A. so wird dem Kunden ab diesem Zeitpunkt ein Aufschlag in Höhe
von 2% in Rechnung gestellt, ohne dass dazu eine Inverzugsetzung
erforderlich ist;
B. so schuldet der Kunde dem Lieferanten sich kumulativ berechnende
Verzugszinsen in Höhe von monatlich 2% der Hauptschuld. Teile
eines Monats gelten in diesem Zusammenhang als voller Monat;
C. so trägt der Kunde, nachdem er von dem Lieferanten zur
Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen innerhalb einer
von dem Lieferanten festgesetzten Frist gemahnt wurde und dieser
Mahnung keine Folge leistet, die gerichtlichen und außergerichtlichen
Kosten der Rechtsverfolgung und/oder Vollstreckung, einschließlich
der Kosten eines etwaigen Insolvenzantrags. Die außergerichtlichen
Kosten der Rechtsverfolgung belaufen sich in diesem Zusammenhang
auf mindestens 15% der Hauptschuld zuzüglich der Verzugszinsen,
mindestens jedoch auf € 35,00.
3. In vorgenannten oder vergleichbaren Fällen hat der Lieferant
das Recht, den Vertrag ohne Inverzugsetzung oder weitere gerichtliche
Schritte zu kündigen und gegebenenfalls Schadenersatz zu
fordern.
4. Wenn der Kunde seine Zahlungsverpflichtung nicht rechtzeitig
erfüllt, so hat der Lieferant das Recht, die Erfüllung
seiner eigenen Verpflichtungen gegenüber dem Kunden zur Erbringung
von Leistungen so lange auszusetzen, bis die Zahlung erfolgt ist
oder eine angemessene Sicherheit dafür geleistet wurde. Entsprechendes
gilt bereits vor Eintritt des Verzugs/Versäumnisses, wenn
der Lieferant begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit
des Kunden hat.
5. Die von dem Kunden vorgenommenen Zahlungen dienen jeweils zunächst
der Begleichung der fälligen Zinsen und Kosten und anschließend
der Rechnungen mit dem am weitesten zurückliegenden Rechnungsdatum,
und zwar auch dann, wenn der Kunde angibt, dass sich die Zahlung
auf eine andere Rechnung bezieht.
§
9 VERRECHNUNG
Wenn
der Kunde eine oder mehrere in irgendeiner Form begründete
Gegenforderung hat oder erhalten wird, verzichtet der Kunde auf
sein Recht auf Verrechnung dieser Forderung(en). Entsprechendes
gilt, wenn der Kunde Zahlungsaufschub beantragt oder für
insolvent erklärt wird.
§
10 EIGENTUMSVORBEHALT
1.
Die gelieferte und zu liefernde Ware bleibt bis zur Erfüllung
der damit zusammenhängenden Zahlungsverpflichtungen durch
den Kunden Eigentum des Lieferanten.
Die Zahlungsverpflichtungen setzen sich aus der Zahlung des Kaufpreises,
der Erfüllung diesbezüglicher Forderungen sowie der
Leistung etwaigen Schadenersatzes aufgrund der Nichterfüllung
der Verpflichtungen seitens des Kunden zusammen.
2. Beruft sich der Lieferant auf den Eigentumsvorbehalt, so gilt
der in vorliegender Angelegenheit geschlossene Vertrag als aufgelöst,
und zwar unbeschadet des Anspruchs des Lieferanten auf Ersatz
des Schadens, des entgangenen Gewinns und der Zinsen.
3. Sollten Dritte Ansprüche auf Waren geltend machen, die
gemäß diesem Paragraphen dem Eigentumsvorbehalt unterliegen,
so ist der Kunde verpflichtet, dem Lieferanten dies unverzüglich
schriftlich mitzuteilen.
§
11 PFAND/SICHERHEITSLEISTUNG
Der
Kunde ist nicht befugt, gelieferte Waren Dritten zu verpfänden,
an der Ware ein besitzloses Pfandrecht zu bestellen und/oder die
Ware einem oder mehreren Finanzinstituten als Sicherheit zu übertragen,
da dies als von dem Kunden zu vertretende Nichterfüllung
gilt. Der Lieferant kann sodann unverzüglich, und ohne dass
dazu eine Inverzugsetzung notwendig ist, seine vertraglichen Verpflichtungen
aussetzen beziehungsweise den Vertrag kündigen, und zwar
unbeschadet seines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, des entgangenen
Gewinns und der Zinsen.
§ 12 INSOLVENZ, VERFÜGUNGSBEFUGNIS usw.
Unbeschadet
der Bestimmungen der sonstigen Paragraphen der vorliegenden Verkaufs-
und Lieferbedingungen wird der zwischen dem Kunden und dem Lieferanten
geschlossene Vertrag ohne weitere gerichtliche Schritte und ohne
etwaige Inverzugsetzung aufgelöst, wenn der Kunde für
insolvent erklärt wird, wenn er vorläufig Zahlungsaufschub
beantragt, wenn sein Vermögen vollständig oder teilweise
verpfändet wird sowie wenn er unter Betreuung gestellt wird
und dadurch oder anderweitig die Verfügungsbefugnis über
sein Vermögen oder Teile davon und/oder seine diesbezügliche
Handlungsfähigkeit verliert, es sei denn, der Insolvenz-
oder Vermögensverwalter anerkennt die sich aus dem Vertrag
ergebenden Verpflichtungen als Masseschuld.
§
13 NICHTERFÜLLUNG/VERZUG
1.
Sollte die Erfüllung der sich aus dem zwischen dem Lieferanten
und dem Kunden geschlossenen Vertrag ergebenden Verpflichtungen
durch den Lieferanten aufgrund von Umständen unmöglich
sein, die nicht von ihm und/oder der zur Erfüllung des Vertrags
hinzugezogenen Dritten/Zulieferern zu vertreten sind, so hat der
Lieferant das Recht, den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag
zu kündigen beziehungsweise die Erfüllung seiner Verpflichtungen
gegenüber dem Kunden für einen von ihm festgesetzten
Zeitraum auszusetzen, ohne dass er zu irgendeiner Leistung von
Schadenersatz verpflichtet ist.
Wenn sich oben genannter Umstand zu einem Zeitpunkt ergibt, an
dem der Vertrag bereits teilweise erfüllt ist, so ist der
Kunde verpflichtet, seine bis zu dem Zeitpunkt entstandenen Verpflichtungen
gegenüber dem Lieferanten zu erfüllen.
2. Als Umstände, die eine nicht zu vertretenden Nichterfüllung
nach sich ziehen, gelten unter anderem: Krieg, Aufruhr, Mobilmachung,
in- und ausländische Unruhen, staatliche Maßnahmen,
Streik und Aussperrung durch die Arbeitnehmer oder Gefahr eines
Streiks, einer Aussperrung oder einer vergleichbaren Situation,
Störung der zum Zeitpunkt des Vertragsschluss bestehenden
Währungsverhältnisse, Betriebsstörungen durch Brand,
Unfall oder sonstige Unfälle und Naturereignisse, und zwar
unabhängig davon, ob sich die genannten Umstände bei
dem Lieferanten, seinen Zulieferern oder von ihm für die
Erfüllung des Vertrags hinzugezogenen Dritten ergeben.
3. Wenn der Kunde seine vertraglichen Verpflichtungen gegenüber
dem Lieferanten in irgendeiner Weise nicht rechtzeitig erfüllt,
wenn er die Zahlung einstellt, wenn er Zahlungsaufschub beantragt,
wenn er insolvent ist, wenn sein Vermögen gepfändet
oder aufgelöst wird oder wenn er sein Vermögen abtritt,
sind sämtliche Forderungen, die der Lieferant gegenüber
dem Kunden auf irgendeiner Grundlage hat, sofort vollständig
fällig.
§
14 RÜCKTRITT/AUFLÖSUNG
1.
Der Kunde verzichtet auf jegliche Rechte zur Auflösung des
Vertrags gemäß § 265 ff., Buch 6 des niederländischen
Bürgerlichen Gesetzbuchs oder sonstiger gesetzlicher Bestimmungen,
es sei denn, die Auflösung des Vertrags erfolgt gemäß
nachstehendem Absatz.
2. Vertragsrücktritt durch den Kunden ist lediglich mit Zustimmung
des Lieferanten möglich.
Der Kunde ist in dem Fall verpflichtet, dem Lieferanten mindestens
25% des Kaufpreises zu zahlen und die bereits bestellte Ware gegebenenfalls
be- oder verarbeitet gegen Zahlung des Selbstkostenpreises abzunehmen.
Der Kunde haftet Dritten gegenüber für die sich aus
dem Vertragsrücktritt ergebenden Folgen und stellt den Lieferanten
von jeglichen diesbezüglichen Ansprüchen frei.
3. Von dem Kunden bereits gezahlte Beträge werden nicht zurückgezahlt.
§
15 ANWENDBARES RECHT/GERICHTSSTAND
1.
Die zwischen dem Lieferanten und dem Kunden geschlossenen Verträge
unterliegen ausschließlich niederländischem Recht.
Sich gegebenenfalls aus den Verträgen ergebende Streitfälle
werden ebenfalls nach niederländischem Recht geschlichtet.
2. Etwaige Streitfälle werden dem zuständigen niederländischen
Gericht vorgelegt, es sei denn, der Lieferant hat das Recht, einen
Streitfall bei dem Gericht in dem Ort anhängig zu machen,
in dem der Kunde seinen Wohn- und/oder Geschäftssitz hat.
3. Ist der Kunde eine natürliche Person, die nicht in der
Ausübung eines Berufs oder Geschäfts handelt, so muss
der Kunde innerhalb eines Monats, nachdem der Lieferant dem Kunden
mitgeteilt hat, dass der Streitfall dem Gericht vorgelegt wird,
mitteilen, dass er die Schlichtung des Streitfalls durch ein gesetzlich
befugtes Gericht wünscht.
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